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INCOTERMS 2010 - Vorschriften

Wurden erstmals im Jahre 1936 von der Internationalen Handelskammer (ICC - International Chamber of Commerce) in Paris herausgegeben. Die Incoterms wurden seitdem mehrmals (1953, 1967, 1976, 1980, 1990 und 2000) den Bedürfnissen der internationalen Handelspraxis angepasst. Seit dem 01. Januar 2000 gelten die Incoterms 2000. Sie beinhalten formulierte Zahlungs- und Lieferbedingungen im internationalen Handel und regeln die Plichten und Rechte von Verkäufer und Käufer, insbesondere die Aufteilung der Transportkosten und Transportrisikos. Dank der Incoterms können entstehende Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Zu den ältesten und am häufigsten angewandten gelten Klauseln FOB und CIF, angemessen für den Seetransport. Incoterms 2000 enthalten 13 Klauseln, die in vier Gruppen eingeteilt sind (E, F, C und D), jede hat ein Drei-Buchstaben-Kürzel. Die Klauseln regeln die Kosten- und Risikenverteilung zwischen den Vertragspartnern (von EXW bis DDP):

GRUPPE E - Der Importeur trägt volle Transport- und Versicherungskosten, der Verkäufer stellt die Ware dem Käufer zur Verfügung (Fabrik, Lager);

  • EXW - ab Werk (... benannter Ort)
    Der Käufer organisiert den Transport, trägt die Kosten und Risiken auf der gesamten Strecke der Lieferung. Der Verkäufer stellt die Ware auf dem Betriebsgelände dem Käufer zur Verfügung, der Verkäufer nicht zu die Ausfuhtverzollung und Verladung der Waren auf das Transportmittel verpflichtet.

GRUPE F – Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom Käufer benannten und bestellten Frachtführer zu übergeben, der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt

  • FCA - Frei Frachtführer (... benannter Ort)
    Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware einem vom Käufer benannten und bestellten Frachtführer und zum vereinbarten Termin verzollt zu übergeben, Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Risiko von Transportschäden.
  • FAS - Frei Längsseite Schiff (... benannter Verschiffungshafen)
    Der Käufer schließt den Vertrag über die Beförderung von Waren auf dem Seeweg, informiert den Verkäufer über den Namen des Schiffes, Ort der Verladung und das gewünschte Lieferdatum der Waren in den Hafen, zu den Pflichten des Verkäufers gehöhrt, die Waren zu verzollen und längsseits des Schiffes zu liefern;
  • FOB – Frei an Bord (... benannter Verschiffungshafen)
    Der Käufer schließt den Vertrag über die Beförderung von Waren auf dem Seeweg, informiert den Verkäufer über den Namen des Schiffes, Ort der Verladung und das gewünschte Lieferdatum der Waren in den Hafen, zu den Pflichten des Verkäufers gehöhrt, die Waren zu verzollen und zum angegebenen Schiff zu liefern, der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken von Beschädigung oder Verlust von Waren bis zur Reling des Schiffes im Verladehafen;

GRUPPE C - der Verkäufer trägt auf eigene Kosten den Haupttransport, das Transportrisiko geht jedoch bereits mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über

  • CFR - Kosten und Fracht (... Vereinbarter Bestimmungshafen)
    Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum Bestimmungshafen, der Käufer trägt die Kosten und Risiken von Beschädigung oder Verlust von Waren vom Zeitpunkt wo die Ware die Schiffsreling im Verladehafen überschreitet;
  • CIF - Kosten, Versicherung und Fracht (... Vereinbarter Bestimmungshafen)
    Neben den Transportkosten, schließt der Verkäufer auch den Versicherungsvertragt; die Transportgefahr, Beschädigung oder Verlust von Waren geht vom Zeitpunkt wo die Ware die Schiffsreling im Verladehafen überschreitet auf den Käufer über;
  • CPT - Carriage Paid To (... Benannter Bestimmungsort)
    Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum bestimmten Punkt im Bestimmungsland, der Verkäufer trägt das Risiko, bis zur Übergabe der Ware dem ersten Frachtführer oder Spediteur;
  • CIP - Frachtfrei versichert (... benannter Bestimmungsort)
    im Vergleich zur Formel CPT, schließt der Verkäufer auch zusätzlich den Versicherungsvertragt;

GRUPPE D - der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken bis zum vereinbarten Ort im Bestimmungsland

  • DAF - Geliefert Grenze (... benannter Ort)
    Der Verkäufer ist Verpflichtet die Ware zur Verfügung des Käufers an einem gewissen Punkt an der Grenze zu stellen und trägt die damit verbundenen Kosten und Risiken, die Kosten für die Entladung vom Transportmittel sind vom Käufer zu zahlen;
  • DES - Geliefert ab Schiff (... benannter Bestimmungshafen)
    Der Verkäufer trägt die Transportkosten und das Risiko von Beschädigung oder Verlust von Waren bis zum Zeitpunkt wo die Ware die Schiffsreling im Bestimmungshafen überschreitet;
  • DEQ - Geliefert ab Kai (... benannter Bestimmungshafen)
    Der Verkäufer ist Verpflichtet, die Ware zur Verfügung des Käufers am Kai im Bestimmungshafen zu stellen, die Importverzollung geht auf den Käufer über;
  • DDU - geliefert unverzollt (... vereinbarten Bestimmungsort)
    Der Verkäufer organisiert den Transport, trägt die Kosten und das Risiko bis zum Bestimmungsort und stellt die Waren dem Käufer zur Verfügung; die Importverzollung geht auf den Käufer über;
  • DDP - Geliefert verzollt (... vereinbarten Bestimmungsort)
    Hierbei handelt es sich um die maksimale Verpflichtung des Verkäufers. Er organisiert den Transport, trägt die Kosten und das Risiko bis zum Bestimmungsort und stellt die Waren dem Käufer zur Verfügung, zu seinen Pflichten gehört auch die Importverzollung. Der Käufer ist nur für das Entladen verantwortlich.